Montag, den 29.04.2024
Details zur Firma Ewa & Heinrich Schmidt GbR, pumpen-schmidt.com und pag-turbo.de
Mehrwertsteuerrückerstattung
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Infos zur Firma
eine Erstattung der Umsatzsteuer an Kunden im Drittland ist grundsätzlich
möglich, wenn die Ausfuhr ins Drittland gemäß § 10 UStDV nachgewiesen
wird.
Hierbei gilt es das Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7-K-7104/15
vom 11.01.2017 zu beachten. Der Orientierungssatz des Urteils lautet:
1. Ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen reicht als
Ausfuhrnachweis nur aus, wenn sich daraus die Versendung in das Drittland
eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. Von daher sind die in der Praxis von
den Postdienstleistern üblicherweise ausgestellten Einlieferungsbelege als
Ausfuhrbelege nicht ausreichend.
2. Die Angaben im Rahmen der Belegnachweise nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst.
a und b UStDV müssen vom mit dem Transport beauftragten Unternehmen
stammen, sodass im Rahmen der formalen Belegnachweise ergänzende Angaben
durch den liefernden Unternehmer oder Dritte nicht ausreichen.
3. Die Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist zu
gewähren, wenn die Voraussetzungen einer Ausfuhr unbestreitbar feststehen
und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen.
Grob zusammengefasst bedeutet dies, dass nur eine Rechnung mit einem
Zollstempel nicht als unbestreitbare Voraussetzung für eine Ausfuhr ins
Drittland gilt.
Firmenstatus
Mit dieser Firma wurden bereits Lieferungen erfolgreich durchgeführt.