Dienstag, den 23.04.2024

Details zur Firma Autoteilemann GmbH, autoteilemann.de

Mehrwertsteuerrückerstattung

Firma bietet Mehrwertsteuerrückerstattung an.

URL zum Webauftritt der Firma

http://www.autoteilemann.de/

Infos zur Firma

da wir hauptsächlich KFZ-teile und Zubehör versenden; gilt


§ 6 Abs.3 des UStG entsprechend

§ 6.

(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung
1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
2. der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
3. der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
a) ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat, oder
b) ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
1. ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebiete, hat oder
2. eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Zollfreigebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ist kein ausländischer Abnehmer.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
1. der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
2. das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.
Satz 1 gilt nicht, wenn der ausländische Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Zollfreigebiete nach § 1 Abs. 3, hat, oder sein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung im persönlichen Reisegepäck ausgeführt hat.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.

Firmenstatus

Mit dieser Firma wurden bereits Lieferungen erfolgreich durchgeführt.

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