Es hielt gerade einmal rund einen Monat, dass der deutsche Zoll die Ausfuhrstempel verweigerte. In den ersten Tagen schien das alles jetzt längerfristig zu sein, der deutsche Zoll erklärte, es sei jetzt eine bundesweite Regelung, das schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft Seco fand keinen Punkt der gegen die Regelung spricht.
Einige Anbieter schlossen mal eben kommentarlos ihre ganze Website, manche überlegten zu klagen, aber laut Auskunft der Behörden wäre es schwer gewesen eine rechtliche Handhabe gegen die Entscheidung zu finden.
Persönliche Ausfuhr bekommt wieder einen Ausfuhrstempel
Umso erstaunlicher, dass die Seiten des deutschen Zolls jetzt durchaus in gewissen Fällen die Mehrwertsteuerrückerstattung im Onlinehandel ganz klar für möglich halten:
Internet-Versandhandel im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
Die Nachricht erreichte uns erst heute abend, wir interpretieren die Informationen hierzu. Rechtlich verbindlich ist nur, was auf der Seite des deutschen Zolls hierzu steht.
Grundlage der Regelungen zur möglichen Mehrwertsteuerrückerstattung nach Ausfuhr in die Schweiz bildet Paragraph 6 des Umsatzsteuergesetzes. (Die Mehrwertsteuer ist eine Umsatzsteuer, offiziell gibt es den Begriff Mehrwertsteuer im deutschen Gesetz nicht.)
Umsatzsteuergesetz (UStG) § 6 Ausfuhrlieferung
Der deutsche Zoll gibt Beispiele, mit und ohne Nutzung einer deutschen Lieferadresse, wann ein Ausfuhrstempel gewährt wird und verweist auf das Gesetz.
Im Moment noch unter dem Vorbehalt, dass unsere Interpretation korrekt ist, sieht es wie folgt aus:
Kauf über den Ladentisch
Käufer mit schweizer Rechnungs- und Lieferadresse, kauft selbst irgendwo in Deutschland am Ladentisch, er kann sich immer die Ausfuhr bescheinigen lassen.
Der Händler kann mit der bescheinigten Ausfuhr entscheiden, dem Käufer die gezahlte Mehrwertsteuer rückzuerstatten. (Weiterhin gilt kein Händler ist verpflichtet die Mehrwertsteuer zu erstatten, deshalb immer mit dem Händler klären, wie er es handhabt.)
Kauf über eine deutsche Lieferadresse
Käufer mit schweizer Rechnungsadresse kauft im Onlinehandel und lässt die Ware an eine Lieferadresse in Konstanz senden.
Der Zoll schreibt:
„Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz möglich; kein Fall des § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz“
Beim Prüfen der beiden genannten Absätze scheint es um die Unterscheidung des persönlichen Reiseverkehrs zu gehen. Voraussichtlich wird hiermit zwischen gewerblicher und persönlicher Ausfuhr unterschieden.
Für alle privaten Käufer mit schweizer Rechnungsadresse würde es bedeuten, sie würden wie bis vor kurzem wieder jede Ausfuhr bescheinigt bekommen.
Für gewerbliche Käufer hieße es, ihnen wird die Ausfuhr nicht bescheinigt, sie können sich also keine Mehrwertsteuerrückerstattung vom Händler erhoffen.
So weit mal die erste Einschätzung. Wir werden so schnell wie möglich berichten, ob diese Einschätzung so vollständig korrekt von uns interpretiert wurde.
4 Antworten auf „Mehrwertsteuerrückerstattung im Onlinehandel ist zurück – Ausfuhrstempel“
Hallo
gibt es bereits Neuigkeiten zu den Ausfuhrscheinen?
Möchte gerne eine grössere Bestellung aufgeben.
mfg
J. Mäder
Hallo,
unklar ist im Moment noch, was bei gewerblichen Käufern ist und ob es für Ladentischeinkäufe den Ausfuhrschein braucht.
Eindeutig ist:
für private Käufer, werden ganz sicher einfach die Rechnungen aus dem Onlinekauf abgestempelt.
Vorm Kauf noch mit dem Händler klären, ob der auch erstattet, weil er ja nicht verpflichtet ist.
Beim Abholen dran denken, etwaige Rechnungen, die per E-Mail kommen auszudrucken um sie am Zoll dabei zu haben.
Damit passt diesbezüglich alles.
Viele Grüße aus Konstanz
Ute Hauth
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[…] abgenommen. Doch mittlerweile wird die Ausfuhr im persönlichen Reiseverkehr auch wieder für Einkäufe aus dem Onlinehandel […]