Schlagwort: mehrwertsteuerrückerstattung

Unsere Kunden, die ihre Sendungen aus der EU ausführen, also meist in die Schweiz, bekommen von manchen Onlinehändlern die gezahlte Mehrwertsteuer erstattet, wenn sie denen die Ausfuhr nachweisen.

  • Mehrwertsteuerrückerstattung im Onlinehandel ist zurück – Ausfuhrstempel

    Mehrwertsteuerrückerstattung im Onlinehandel ist zurück – Ausfuhrstempel

    Es hielt gerade einmal rund einen Monat, dass der deutsche Zoll die Ausfuhrstempel verweigerte. In den ersten Tagen schien das alles jetzt längerfristig zu sein, der deutsche Zoll erklärte, es sei jetzt eine bundesweite Regelung, das schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft Seco fand keinen Punkt der gegen die Regelung spricht.

    Einige Anbieter schlossen mal eben kommentarlos ihre ganze Website, manche überlegten zu klagen, aber laut Auskunft der Behörden wäre es schwer gewesen eine rechtliche Handhabe gegen die Entscheidung zu finden.

    Persönliche Ausfuhr bekommt wieder einen Ausfuhrstempel

    Umso erstaunlicher, dass die Seiten des deutschen Zolls jetzt durchaus in gewissen Fällen die Mehrwertsteuerrückerstattung im Onlinehandel ganz klar für möglich halten:

    Internet-Versandhandel im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

    Ausfuhrstempel wieder möglich bei Ausfuhr in die Schweiz, trotz deutscher Lieferadresse Mehrwertsteuerrückerstattung möglichDie Nachricht erreichte uns erst heute abend, wir interpretieren die Informationen hierzu. Rechtlich verbindlich ist nur, was auf der Seite des deutschen Zolls hierzu steht.

    Grundlage der Regelungen zur möglichen Mehrwertsteuerrückerstattung nach Ausfuhr in die Schweiz bildet Paragraph 6 des Umsatzsteuergesetzes. (Die Mehrwertsteuer ist eine Umsatzsteuer, offiziell gibt es den Begriff Mehrwertsteuer im deutschen Gesetz nicht.)

    Umsatzsteuergesetz (UStG)  § 6 Ausfuhrlieferung

    Der deutsche Zoll gibt Beispiele, mit und ohne Nutzung einer deutschen Lieferadresse, wann ein Ausfuhrstempel gewährt wird und verweist auf das Gesetz.

    Im Moment noch unter dem Vorbehalt, dass unsere Interpretation korrekt ist, sieht es wie folgt aus:

    Kauf über den Ladentisch

    Käufer mit schweizer Rechnungs- und Lieferadresse, kauft selbst irgendwo in Deutschland am Ladentisch, er kann sich immer die Ausfuhr bescheinigen lassen.

    Der Händler kann mit der bescheinigten Ausfuhr entscheiden, dem Käufer die gezahlte Mehrwertsteuer rückzuerstatten. (Weiterhin gilt kein Händler ist verpflichtet die Mehrwertsteuer zu erstatten, deshalb immer mit dem Händler klären, wie er es handhabt.)

    Kauf über eine deutsche Lieferadresse

    Apelina unserer deutschen Lieferadresse in Konstanz im Gegenlicht - miradlo versanddepotKäufer mit schweizer Rechnungsadresse kauft im Onlinehandel und lässt die Ware an eine Lieferadresse in Konstanz senden.

    Der Zoll schreibt:
    Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz möglich; kein Fall des § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz

    Beim Prüfen der beiden genannten Absätze scheint es um die Unterscheidung des persönlichen Reiseverkehrs zu gehen. Voraussichtlich wird hiermit zwischen gewerblicher und persönlicher Ausfuhr unterschieden.

    Für alle privaten Käufer mit schweizer Rechnungsadresse würde es bedeuten, sie würden wie bis vor kurzem wieder jede Ausfuhr bescheinigt bekommen.

    Für gewerbliche Käufer hieße es, ihnen wird die Ausfuhr nicht bescheinigt, sie können sich also keine Mehrwertsteuerrückerstattung vom Händler erhoffen.

    So weit mal die erste Einschätzung. Wir werden so schnell wie möglich berichten, ob diese Einschätzung so vollständig korrekt von uns interpretiert wurde.

  • Meine kostenlose Lieferadresse hat zugemacht – was jetzt?

    Meine kostenlose Lieferadresse hat zugemacht – was jetzt?

    Wir haben ja schon vor einiger Zeit berichtet, dass es keine kostenlose Lieferadresse gibt, außer man hat Bekannte, die ein Paket annehmen. Inzwischen bekommen wir Rückfragen von Schweizern, ob es uns denn noch gäbe, denn ihre kostenlose Lieferadresse habe zugemacht.

    Das miradlo-Versanddepot gab es von 2015 bis 2020 als Adresse rundum Pakete für Kunden. Dieser Artikel bezieht noch auf dieses Angebot einer Lieferadresse.

    Selbstverständlich gibt es das miradlo Versanddepot weiterhin, wir haben keinen Grund an unserem Angebot etwas zu ändern.

    Manche Lieferadressen in Konstanz geschlossen

    miradlo Versanddepot - die Lieferadresse Konstanz, die sich auch ohne Mehrwertsteuerrückerstattung lohntDer Grund für die Schließung der angeblich kostenlosen Lieferadressen ist klar. Die offiziellen Lieferadressen, die damit warben, dass sie kostenlos seien, verdienten ihr Geld über die Mehrwertsteuerrückerstattung. Wenn es das nicht mehr gibt, dann fehlt der Verdienst.

    Mehrwertsteuerrückerstattung nicht mehr auf Onlinekäufe

    Ausfuhrschein nur noch für lokalen Handel - Mehrwertsteuerrückerstattung bei Ausfuhr aus D nach CH - miradlo Versanddepot - Die LieferadresseSeit dem 11. September stempelt der deutsche Zoll keine Belege mehr, die aus dem Onlinehandel stammen. Deshalb kann die Mehrwertsteuer hierfür auch nicht mehr erstattet werden. Den Lieferadressen in Deutschland, die mit kostenlos warben und die nur mittels der Mehrwertsteuerrückerstattung funktionierten, denen wurde hiermit die Geschäftsgrundlage entzogen.

    Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

    Auswirkung der fehlenden Ausfuhrstempel auf Lieferadressen

    Die ‚kostenlosen‘ Lieferadressen, die nur per Ausfuhrstempel ihr Geschäft machten, gibt es nicht mehr.

    Presse: Deutscher Zoll verweigert Ausfuhr bei Nutzen einer Lieferadresse - keine Mwst-RückerstattungAndere Anbieter von Lieferadressen reagieren unterschiedlich. Je nach Lieferadresse unterscheidet sich auch der Anteil an Sendungen, die es nur gab, weil die Mehrwertsteuer von 19% zurück gefordert werden konnte.

    Regelung der Ausfuhrstempel anfechten?

    Manche Mitbewerber behaupten, sie überlegten zu klagen, um die Entscheidung über die Ausfuhr von Waren aus dem Onlinehandel zu korrigieren. Als Begründung dient das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz.

    Wie Steuerfachleute oder Juristen das beurteilen ist bislang nicht bekannt. Grundsätzlich soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Bei der Einfuhr von Waren bis 300 CHF träfe es sowieso nicht zu, denn bis zu dieser Grenze muss keine schweizer Steuer bezahlt werden.  Derzeit würden jedoch Waren oberhalb von 300 Schweizer Franken bei Einfuhr in die Schweiz besteuert werden. Die offizielle Seite des schweizer Zolls sagt, die Doppelbesteuerung wäre irrelevant, da es für die Mehrwertsteuer eben kein Abkommen zur Verhinderung gäbe.

    Die aktuelle Rechtslage sowohl aus deutscher, wie aus schweizer Sicht, bietet, laut Aussagen der diversen offiziellen Stellen, somit keine Handhabe um gegen die Praxisanweisung des deutschen Zolls zu klagen.

    Selbst, wenn sich jemand trotzdem entschiede gegen die fehlenden Ausfuhrstempel zu klagen, so wäre eine Entscheidung erst nach vielen Monaten zu erwarten.

    Falls der Großteil der Einnahmen an den Sendungen mit Ausfuhrstempeln hing, so würde es zu lange dauern, um das Geschäft lohnend aufrecht zu erhalten.

    Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

    Lieferdepot-Service um Bestellungen erweitern

    miradlo Versanddepot - die Lieferadresse Konstanz, die sich auch ohne Mwst-Rückerstattung und Wiederverkauf lohnt

    Eine weitere Option ist theoretisch als Wiederverkäufer die Bestellungen von Kunden zu übernehmen. Nach meinen Informationen ist dafür jedoch ein eigenes Gewerbe nötig, denn sonst könnte es aus Sicht der Steuerbehörden Hinterziehung von Umsatzsteuern sein.

    Wir haben uns von Anfang an, gegen Bestellungen von Kunden auf unseren Namen entschieden. Wir halten den Wiederverkauf für einen anderen Geschäftszweig, denn so bald es zu Problemen oder Garantiefällen käme, wären wir für die Abwicklung verantwortlich. Aus unserer Sicht ist es derzeit völlig unklar, wie die Behörden einen solchen Wiederverkauf zum Zweck der Mehrwertsteuerrückerstattung bewerten würden. Deshalb bleiben wir auch weiterhin bei unserer Entscheidung und bieten von uns aus keine Mehrwertsteuerrückerstattung an.

    Nach den Rückmeldungen unserer Kunden überwiegen die Vorteile unserer Lieferadresse in vielen Fällen weiterhin. Denn noch immer versenden nicht alle Anbieter in die Schweiz. Vielfach sind die Preise im deutschen Onlinehandel nach wie vor so deutlich günstiger, dass sich Bestellungen lohnen, auch wenn die Mehrwertsteuer nicht mehr erstattet wird.

  • Keine Mehrwertsteuerrückerstattung im Onlinehandel stört nicht Freihandelsabkommen CH-D

    Keine Mehrwertsteuerrückerstattung im Onlinehandel stört nicht Freihandelsabkommen CH-D

    Wir schrieben ja bereits über die neue Praxisanweisung des Zolls „Keine Mwst-Rückerstattung am Zoll zur Schweiz bei Paketen über eine deutsche Lieferadresse“ und ergänzend berichteten wir „Zoll antwortet direkt auf Anfrage wegen abgelehnten Ausfuhrbestätigungen.

    Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

    Freihandelsabkommen CH-EU

    Ausfuhrschein nur noch für lokalen Handel - Mehrwertsteuerrückerstattung bei Ausfuhr aus D nach CH - miradlo Versanddepot - Die LieferadresseDas schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft Seco wollte diesbezüglich prüfen, ob diese Regelung gegen das Freihandelsabkommen CH-EU verstößt.

    Gestern antwortete mir nochmals jemand von der Pressestelle Singen des deutschen Zolls. Ich hatte in meiner Antwort das Freihandelsabkommen erwähnt.

    Die fachlich für diese Thematik zuständige Bundesfinanzdirektion Nord in Hamburg habe bereits vor Herausgabe der Praxisänderung rechtlich geprüft, ob diese neue Regelung möglicherweise gegen das Freihandelsabkommen CH-EU verstoße. Sie kam zum Ergebnis, dass das Freihandelsabkommen inhaltlich nicht betroffen sei. Freihandelsabkommen haben die Beseitigung von Zöllen und sonstigen Handelshemmnissen zum Gegenstand. Die nunmehr getroffene Entscheidung beträfe aber allein die Frage, inwieweit im Anschluss an Internet-Versandhandelsgeschäfte durch den Abnehmer/Käufer durchgeführte Beförderungen, von der in Deutschland zu erhebenden Umsatzsteuer als steuerfreie Ausfuhrlieferung befreit werden können.

    An einer Stelle las ich mittlerweile, das schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, sei bereits zu dem selben Ergebnis gekommen. Eine Quelle in der Presse erschien mir nicht hinreichend, daher fragte ich auch dort selbst nach. Auch hier bekam ich innerhalb eines Tages eine Antwort:

    Das SECO hat von den geänderten Regelungen der deutschen Steuerbehörden bezüglich der Bescheinigung der Ausfuhr von im Internet bestellten Waren aus Deutschland Kenntnis genommen.

    Unsere Abklärungen haben folgendes ergeben:

    • Aufgrund der bisher vorliegenden Informationen gehen wir nicht davon aus, dass die neue Praxis das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU verletzt.

    • Das Freihandelsabkommen schafft weder einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung der deutschen Umsatzsteuer bei der Ausfuhr noch lässt sich daraus eine Verpflichtung ableiten, für Reisende ein vereinfachtes MWST- Verfahren einzuführen oder es aufrecht zu erhalten.

    Was bedeutet das derzeit für die Ausfuhr?

    Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

    Derzeit wird Waren, die aus dem Internet-Versandhandel stammen vom deutschen Zoll keine Ausfuhr bescheinigt, die es bräuchte, um die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen.

    Wie diese Regelung im Alltag auf Dauer umgesetzt wird, wie unterschieden werden kann, ob etwas aus dem Outlet bei Stuttgart oder aus dem Onlinehandel stammt, das wird sich noch zeigen.

    Sehr angenehm fand ich die umgehenden Antworten, der schweizer und deutschen Behörden hierzu.

    Sobald wir weitere Informationen bekommen, werden wir hier berichten.

     

  • Zoll antwortet direkt auf Anfrage wegen abgelehnten Ausfuhrbestätigungen

    Zoll antwortet direkt auf Anfrage wegen abgelehnten Ausfuhrbestätigungen

    Gestern berichteten wir über die neue Praxisanweisung des ZollsKeine Mwst-Rückerstattung am Zoll zur Schweiz bei Paketen über eine deutsche Lieferadresse„. Die Berichte in der Presse waren ja auszugsweise, aber ich konnte keine vollständige Quelle der Handlungsanweisung finden, auch nicht auf der Webseite des deutschen Zolls.

    Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

    Mit Anfragen per E-Mail bei Behörden habe ich die verschiedensten Erfahrungen. Lange gab es Antworten auch auf E-Mails höchstens per Post auf Papier. In den letzten Jahren, bekam ich jedoch immer häufiger freundliche und klare Antworten auf meine Fragen. Meist dauert es einige Tage, dann jedoch klappt es. Daher schrieb ich auch gestern an E-Mail-Adressen des Zolls, die für mich hierfür zuständig sein könnten. Ich hoffte nach einigen Tagen eventuell eine Antwort.

    Der Zoll hat mich jedoch sehr positiv überrascht. Innerhalb von einer Stunde hatte ich zwei freundliche und erklärende Antworten. Das ist ein Top-Service, mit dem ich so nicht gerechnet hatte, deshalb auch hier noch einmal ein Dankeschön an die Mitarbeiter.

    Hinweis Für Fälle des Internet-Versandhandels kommt keine Steuerbefreiung in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind: Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a Um- satzsteuergesetz gilt nur für Lieferungen, die der Ab- nehmer im persönlichen Reiseverkehr ausführt. „Ausfuhr im persönlichen Reiseverkehr“ setzt voraus, dass es sich regelmäßig um * Geschäfte über den Ladentisch handelt und * allein der Abnehmer die Beförderung des Liefer- gegenstands übernimmt. In Fällen des Internet-Versandhandels handelt es sich insbesondere auch nicht um Einkaufsfahrten, da der Ab- nehmer die Ware regelmäßig vom Drittland aus bestellt und sie auch bereits dort gekauft hat.An den Zollstellen hängt mittlerweile wohl der Hinweis, den ich als PDF vom Zoll zugesandt bekam, Wortlaut:

    „Hinweis
    Für Fälle des Internet-Versandhandels kommt keine Steuerbefreiung in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind:
    Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetz gilt nur für Lieferungen, die der Abnehmer im persönlichen Reiseverkehr ausführt.
    „Ausfuhr im persönlichen Reiseverkehr“ setzt voraus, dass es sich regelmäßig um

    • Geschäfte über den Ladentisch handelt und
    • allein der Abnehmer die Beförderung des Liefer-
      gegenstands übernimmt.

    In Fällen des Internet-Versandhandels handelt es sich insbesondere auch nicht um Einkaufsfahrten, da der Abnehmer die Ware regelmäßig vom Drittland aus bestellt und sie auch bereits dort gekauft hat.“

    In der E-Mail stand noch, dass das keine im Wortlaut rechtsverbindliche Auskunft ist, klar, sonst könnten Mitarbeiter ja nicht zeitnah antworten, sondern müssten ihre Antworten erst juristisch prüfen lassen.

    Laut der Pressestelle Singen des Zolls, wurde keine Pressemitteilung hierzu herausgegeben. Ergänzend wurden mir noch weitere Hinweise gegeben. Erstens, dass die Regelung nicht nur für den deutsch-schweizerischen Grenzraum gilt, sondern für das ganze Bundesgebiet. Eine zweite Ergänzung war, dass es bisher wohl an den zuständigen Stellen zur Abfertigung in der Praxis eine unterschiedliche Handhabung gab, weswegen eine einheitliche Regelung nötig wurde.

    Aus meiner Sicht ist es nachvollziehbar, dass ein einheitlicher Umgang nötig ist. Allerdings bezweifle ich, dass die Regelung genau so stehen bleibt, da noch viele Fragen offen bleiben.

    Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

    Von unseren Kunden weiß ich, dass es auch Bestellungen aus dem Handel in örtlicher Nähe zu Konstanz gibt. Nicht jeder Rechnung ist anzusehen, ob sie aus einem Ladengeschäft oder aus dem Onlinehandel stammt. Ich beneide die Beamten derzeit nicht, die damit tagtäglich umgehen müssen.

    Auch wenn die Regelung bundesweit gilt, so betrifft sie unterm Strich, wohl doch überwiegend den deutsch-schweizerischen Grenzraum, denn nur dort lohnt sich die Mwst-Rückerstattung, selbst dann, wenn bei Einfuhr ins eigene Land wieder versteuert werden muss. Die Steuersätze der anderen angrenzenden Länder sind ja eher höher als unsere in Deutschland.

    Alles in allem vermute ich, dass das noch nicht der abschließende Stand ist.

    Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

  • Keine Mwst-Rückerstattung am Zoll zur Schweiz bei Paketen über eine deutsche Lieferadresse

    Keine Mwst-Rückerstattung am Zoll zur Schweiz bei Paketen über eine deutsche Lieferadresse

    Bis letzte Woche hingen am deutschen Zoll zur Schweiz, nur die Hinweise, wie die Abwicklung bei der Ausfuhr von Waren aus Deutschland am zügigsten klappt:

    • Grenze in Konstanz-Kreuzlingen und Ausfuhrhinweise des deutschen Zolls, kein Hinweis auf LieferadressenHelfen Sie mit…
    • Ausfuhrkassenzettel
    • vollständig ausgefüllt
    • vorlegen mit
    • Name und Anschrift
    • Ausweis
    • unaufgefordert
    • vorzeigen und mitteilen,
    • wo sich die Waren befinden
    • Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    Denn bislang konnte nach Bescheinigung der Ausfuhr von Waren aus Deutschland in die Schweiz, oft die Mehrwertsteuerrückerstattung durch die deutschen Onlinehändler genutzt werden. Manch ein Anbieter einer deutschen Lieferadresse wirbt damit, dass er nicht nur die Erstattung abnehme, sondern darüber hinaus kostenlos Sendungen entgegen nehme. Kostenlos stimmt so natürlich nicht, denn alle Anbieter wollen an ihrem Service verdienen.

    Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

    vom 11.9.2015 bis 14.10.2015  gültige Praxisänderung

    Presse: Deutscher Zoll verweigert Ausfuhr bei Nutzen einer Lieferadresse - keine Mwst-RückerstattungDie Bundesfinanzdirektion Hamburg, die für Onlinehandel zuständig ist, habe am Freitag, den 11.9. eine nun gültige Praxisänderung heraus gegeben. Alle Zollstellen müssen sich zunächst an diese Regelung halten. Dabei sollen nur noch vor Ort gekaufte Waren unter die Ausfuhrregelung fallen. Diese Regelung betrifft den Bereich „Inanspruchnahme einer Mehrwertsteuerbefreiung durch Internethändler in der EU“.

    Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

    Die Presse in der Schweiz berichtet, z.B: 20 Minuten, SRF und PC Tipp, auf der Seite des deutschen Zolls, dagegen bisher noch keine Hinweise hierzu.

    Das Gesetz sei nicht ausführlich genug, um daraus abzuleiten, wie die Ausfuhr bei Lieferungen aus dem Onlinehandel zu regeln sei. Die Zollämter hätten daher seit zwei Jahren eine genauere Regelung gefordert. Wie ausführlich diese Praxisänderung auf den Onlinehandel eingeht und wie der Umgang sein soll, ist bisher wohl noch nirgends vollständig veröffentlicht. Auszugsweise soll die Praxisänderung wie folgt lauten:

    „Danach gilt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a UStG nur für Lieferungen, die der Abnehmer im persönlichen Reiseverkehr ausführt. «Ausfuhr im persönlichen Reiseverkehr» setzt voraus, dass es sich regelmässig um Geschäfte über den Ladentisch handelt…“

    Vorerst sollen wohl alle Rechnungen abgewiesen werden, die offensichtlich dem Onlinehandel entstammen. Das lässt Raum für weitreichende Spekulationen.

    Das schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft Seco kläre laut Radio SRF 1, ob diese Regelung gegen das Freihandelsabkommen CH-EU verstößt.

    Kunden aus der Schweiz, die online-Einkäufe, über eine deutsche Lieferadresse planen, können weiterhin einkaufen. Bei Waren, die sich vor allem wegen der Mehrwertsteuerrückerstattung lohnen, empfiehlt es sich im Moment besser abzuwarten. Möglicherweise hat die derzeitige Praxis nicht dauerhaft Bestand.

    Wir werden weiterhin auch hier in unserem Blog berichten und informieren, falls es Neues gibt.

    Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

  • Mehrwertsteuerrückerstattung ohne Papierflut?

    Mehrwertsteuerrückerstattung ohne Papierflut?

    In der Kreuzlinger Zeitung wurde schon im Herbst über ein Unternehmen aus Bottighofen berichtet, dass die Mehrwertsteuerrückerstattung vereinfachen will. Hierzu sollen in den Geschäften Drucker installiert werden, mit denen Coupons ausgedruckt werden können. Diese werden an einem Automaten am Zoll verarbeitet und die Mehrwertsteuer wird direkt auf das Konto des Kunden gutgeschrieben.

    Damit sollen die langen Schlangen am Zoll reduziert werden. Diese Änderungen im Umgang mit der Mehrwertsteuerrückerstattung finde ich schon einmal einen guten Ansatz.

    Mehrwertsteuerrückerstattungsformular - grüner AusfuhrzettelMeine Frage ist jedoch, wieso überhaupt manuelle Arbeitsschritte in diesem Prozess benötigt werden?

    Ich hätte da einen anderen Vorschlag.

    Anstatt eine Infrastruktur an Geschäfte auszuliefern (Drucker etc.) würde ich eine Webapplikation vorschlagen. Diese Webapplikation kann von den Geschäften via Desktop, Laptop oder Tablet angesprochen werden. Kunden und Geschäfte registrieren sich online, ohne weitere Hardware an dieser Plattform.

    Der Einkauf würde sich nun wie folgt gestalten:

    • der Kunde kauft seine Waren im Geschäft wie gewohnt ein
    • an der Kasse loggt sich der Mitarbeiter des Geschäfts an der Applikation ein
    • der Mitarbeiter erfasst die Mehrwertsteuerbeträge (7% und 19% usw.)
    • der Mitarbeiter wählt den Kunden aus und weist die Kassenabrechnung dem Kunden zu
    • der Kunde bestätigt dies mit einem zu vereinbaren Authorisierungscode
    • die Mehrwertsteuerinformationen werden an den Zoll übermittelt
    • der Kunde erhält sein Geld direkt auf sein Konto übermittelt
    • fertig.

    Bei dieser Lösung wären alle Daten elektronisch vorhanden und in einem wohldefinierten Format an alle Beteiligten übermittelt worden. Es gäbe keine extra Hardware und am Zoll müsste für die Mehrwertsteuer Rückerstattung nicht mehr gewartet werden.
    (Stand 11.9.2015 verweigert der deutsche Zoll die Ausfuhr in die Schweiz zu bescheinigen, siehe: Keine Mehrwertsteuerrückerstattung am Zoll bei online-Einkäufen)

    Stand 14.10.2015 Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

    Vermutlich sind hier noch einige Schwächen, die ich wegen Unwissenheit nicht bedacht habe. Prinzipiell bin ich mir jedoch sicher, dass in der heutigen Zeit ein manueller Prozess mit Drucker und nachträglicher Automatenverwendung (Scanner usw.) eigentlich nicht notwendig wäre. Die Anschaffungskosten für die Hardware würden nicht anfallen und die Abläufe könnten weitgehend automatisiert werden.

    Gerne würde ich über dieses Thema diskutieren, über Kommentare würde ich mich daher sehr freuen.

    Nachtrag 27.10.2015: Es bewegt sich etwas hierzu, siehe elektronischer Ausfuhrschein soll 2018 kommen.

    Nachtrag 11.12.2015 Automaten erstmal wieder abgebaut, sie sollen ab 2016 direkt in den Geschäften stehen:«Wir haben die Automaten aus strategischen Gründen abmontiert», sagt Refund-Suisse-Chef Philippe Bartscherer

  • Wie funktioniert die Mwst-Rückerstattung in einem Onlineshop?

    Wie funktioniert die Mwst-Rückerstattung in einem Onlineshop?

    Diesen Artikel prüfen wir regelmäßig und aktualisieren, beispielsweise mit Links zu weiterführenden aktuellen Beiträgen.

    Digitaler Ausfuhrnachweis ist auch Ende 2024 noch immer nicht möglich.

    Grüner Ausfuhrschein


    Beim Einkauf in deutschen Geschäften vor Ort, wird ja meist dort ein grüner Ausfuhrschein ausgefüllt, um sich die deutsche Mehrwertsteuer als Bewohner der Schweiz erstatten zu lassen. In Grenznähe sind die Händler vor Ort an den Umgang mit Mehrwertsteuererstattungen gewöhnt.

    Beim Einkauf im Internet sind die Anbieter nicht immer auf Anfragen zur Mehrwertsteuerrückerstattung eingerichtet. Wir fragen Händler per Mail an, sobald ein Kundenpaket mit identifizierbarem Händler bei uns eintrifft. Wir verweisen hierbei auf unseren Blogbeitrag für Händler.

    Onlineshop vor der Bestellung wegen Ausfuhrschein ansprechen

    Der klassische Ausfuhrschein ist bei online-Bestellungen meist nicht nötig, die Rechnung mit schweizer Rechnungsadresse genügt. Manche Händler füllen jedoch auch einen Ausfuhrschein aus. Daher sollten sich Kunden immer vor der Bestellung an den Verkäufer wenden um zu klären, ob die Mwst-Rückerstattung angeboten wird und wie der Ablauf ist.

    Was braucht man für eine Mehrwertsteuerrückerstattung?

    Scheine, Münzen, 100 euro 19 € mwst

    Meistens genügt die abgestempelte Rechnung. Aber das sollte auf jeden Fall vor der Bestellung mit dem jeweiligen Shop besprochen werden.

    Händler sind nicht zur Mehrwertsteuerrückerstattung verpflichtet.

    Schon deshalb ist es sinnvoll vorab zu klären, ob ein Verkäufer die Mehrwertsteuer rückerstattet und falls ja mit welchen Unterlagen.

    Immer mehr Händler unterscheiden bei der Erstattung ob es bei ihnen direkt gekauft wurde oder über ebay oder amazon. Für Händler fallen bei diesen Portalen Gebühren an. Daher unterscheiden Händler zwischen Direktbestellung und Kauf über ebay, amazon oder ähnliche.

    Was der jeweilige Händler ausstellt und welche Unterlagen er haben möchte, um die Mehrwertsteuer zu erstatten, kann sich unterscheiden. Daher sollten Kunden das mit einem Händler immer vor der Bestellung klären.

    Rechnung des Online-Shops

    Die Rechnung, die nötig ist, um die Ware auszuführen, liegt oft nicht im Paket. Viele Händler legen keine Papierrechnung bei, sondern schicken die Rechnung vorab per Mail.

    Es kann auch vorkommen, dass der Händler die Rechnung zwar auf Papier verschickt, allerdings in einem eigenen Brief. Wird die Rechnung extra verschickt, ist es nicht sicher, ob die Rechnung zeitgleich mit dem Paket eintrifft.
    Die Rechnung sollte vor Abholung Zuhause ausgedruckt werden. Nur dann ist es sicher, dass die Rechnung bei der Ausfuhr auf jeden Fall dabei ist.

    Für die Ausfuhrbestätigung ist die Rechnung jedoch immer nötig.

    Anleitung mancher Händler

    Manche Händler haben eine Anleitung, wie sie die Mwst-Rückerstattung handhaben.

    amazon.de bietet das beispielsweise für seine eigenen Produkte an und liefert eine ausführliche Anleitung.

    Falls es jedoch ein Artikel aus dem amazon-Marketstore ist, dann muss es wieder mit dem jeweiligen Verkäufer abgeklärt werden, ob er Mwst-Rückerstattung anbietet und wie es abläuft. (Ein sehr großer Teil der Produkte auf amazon, wird nicht von amazon selbst verkauft!)

    Am deutschen Zoll

    Der deutsche Zoll bestätigt die Ausfuhr. Dafür muss jedoch folgendes erfüllt sein:

    • der Wohnort Schweiz muss nachgewiesen werden
      • z.B. durch Wohnortangabe im Ausweis
    • Rechnung der Waren muss vorliegen
      • bitte vor Abholung mit dem Händler klären, ob die Rechnung beiliegt oder selbst vor Abholung ausgedruckt werden muss
    • die Ware muss erstmals eingeführt werden
      • an einem Tag einführen und an einem anderen Tag erst bestätigen lassen, ist nicht möglich
    • der Ausfuhrschein muss ausgefüllt worden sein, (im Onlinehandel, eine vollständige Rechnung mit schweizer Rechnungs- und deutscher Lieferadresse)
      • den Ausfuhrschein muss der Händler ausstellen (im Onlinehandel genügt normalerweise die Rechnung mit CH-Rechnungs- und D-Lieferadresse)
        • der Händler bekommt einen Beleg (früher Ausfuhrschein) siehe auch zoll.de, auf der Seite steht der Hinweis: „(…) Dies gilt auch, wenn die online bestellte Ware vor Abholung versandt wird (z.B. an eine Packstation). In diesen Fällen wird die Rechnung bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis mit einem Dienststempelabdruck (EG-Dienstsiegel) versehen, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält.(…)
      • ob die korrekte Rechnung beiliegt oder gegebenenfalls vor Abholung selbst ausgedruckt werden muss, bitte vor Abholung mit dem Verkäufer klären

    Liegt alles in korrekter Form vor, so bestätigt der Zoll die Ausfuhr.

    Die Bestätigung bekommt der Händler, sowie etwaige weitere Unterlagen, wie im Vorfeld abgeklärt.

    Am Schweizer Zoll

    Ob am schweizer Zoll dann wieder ein Teil der gesparten Mehrwertsteuer bezahlt werden muss, hängt vom Warenwert ab. Welche Regeln bei der Einfuhr in die Schweiz gelten, steht auf den Seiten der ezv.admin.ch (Eidgenössische

    Zollverwaltung).

    Die Freigrenze was steuerfrei in die Schweiz eingeführt werden darf, liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 150 schweizer Franken. Verzollen ist mit der App möglich.

    Mehrwertsteuer durch einen „Steuerfrei-Anbieter“

    Mehrwertsteuerfirmen, wickeln das für manche Händler und Online-Shops ab. Hierbei ist allerdings mit teils hohen Gebühren zu rechnen, von den ursprünglichen 19% Mwst, können da auch mal sieben oder acht Prozent an Gebühr erhoben werden, siehe auch Artikel hierzu bei comparis.ch.

    Bei Händlern wie Aldi, ist es nur über solche Firmen möglich, sich die Mehrwertsteuer abzüglich Gebühr erstatten zu lassen.

  • Lieferadresse XY ist aber kostenlos…

    Lieferadresse XY ist aber kostenlos…

    Schaut man sich bei den Anbietern von Lieferadressen um, steht bei manch einem Anbieter:
    kostenlos!

    Das miradlo-Versanddepot gab es von 2015 bis 2020 als Adresse rundum Pakete für Kunden. Dieser Artikel bezieht teils noch auf dieses Angebot einer Lieferadresse. Dargestellt wird jedoch auch wie die Preisunterschiede der verschiedenen Anbieter zustande kommen.

    Warum also für etwas bezahlen, wenn es auch kostenlos angeboten wird?

    • Kostenlos gibt es die Registrierung für wohl jede Lieferadresse.
    • Kostenlos nehmen Bekannte, Verwandte oder Freunde in Deutschland ein Paket für ihre schweizer Kontakte an. Klar unter Freunden zahlt man nicht, da nimmt der eine mal ein Paket an, die andere bringt mal schweizer Schokolade mit.
    • Kostenlos bei gewerblichen Anbietern gibt es nicht.

    „Anbieter XY wirbt aber mit kostenlos.“

    Ja, manch ein Anbieter wirbt mit Sätzen wie:

    Doch bei genauerem Lesen stimmt beides so nicht.

    Traditionelle Lieferadressen wie das miradlo Versanddepot nehmen Pakete an. Sie haben meist eine Preisliste mit den verschiedenen Sendungsgrößen, so kann man vorab abschätzen, wie viel ein Paket voraussichtlich kosten wird.

    Je nach Sendung und Abholungszeitraum ist mal der eine, mal der andere Anbieter günstiger.

    Aber Anbieter XY schreibt kostenlos und Garantiert

    Pakete kostenlos abholen - das gibt es nicht bei LieferadressenJa, aber kostenlos heißt nur, es gibt keine Preisliste nach Sendungsgröße. Solche Anbieter werben mit Übernahme der Mehrwertsteuerrückerstattung. Von dieser Erstattung behalten sie Gebühren ein. Je nach Warenwert eines Pakets unterscheidet sich die Gebühr.

    Statt Preisliste nach Sendungsgröße ist das eine Preisliste nach Warenwert.

    Garantiert wird die Rückerstattung für die Fälle, in denen es Kunden auch selbst vom  Händler einfordern könnten. Das Warten am Zoll, um die Ausfuhrbescheinigung hierfür stempeln zu lassen, bleibt auch bei solchen Anbietern, Sache des Kunden.
    (Stand 11.9.2015 verweigert der deutsche Zoll die Ausfuhr in die Schweiz zu bescheinigen, siehe: Keine Mehrwertsteuerrückerstattung am Zoll bei online-Einkäufen) Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.

    Manch ein Anbieter wirbt damit alles zu übernehmen, die Mehrwertsteuer zu erstatten und günstiger als eine traditionelle Lieferadresse zu sein.

    Ja, je nach Sendung und Warenwert kann mal eine Gebühr nach Warenwert günstiger sein, mal eben die nach Sendungsart und Sendungsgröße.

    Ablauf bei Anbietern nach Warenwert

    Vergisst man das abgestempelte Ausfuhrdokument an den Anbieter zu senden, gibt es keine Erstattung. Die Gebühren werden also nach Warenwert der Sendung fällig. Da alles über die Adresse dieser Anbieter läuft, kennen die natürlich auch den jeweiligen Warenwert.

    Beispiel mit einem Einkauf von 40 €

    • Die Anbieter nach Warenwert, erwarten eine Vorauszahlung von 10,90 CHF
    • Läuft alles glatt bietet der Anbieter eine Mehrwertsteuererstattung von 9,75 €
      (Stand 11.9.2015 verweigert der deutsche Zoll die Ausfuhr in die Schweiz zu bescheinigen, siehe: Keine Mehrwertsteuerrückerstattung am Zoll bei online-Einkäufen) Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.
    • Gesamtkosten also 41,15 CHF oder Euro sagt der Anbieter (welcher Kurs gegebenenfalls gilt, müsste erfragt werden)
    • Ein traditonelle Lieferadresse sei teurer, weil ein Paket ja bei Abholung koste. Traditionelle Lieferadressen nehmen allerdings Pakete aller Art an, nicht nur eckige Pakete.
    • Klappt die Mehrwertsteuerrückerstattung nicht, dann kostet das Paket mit 40 € zusätzlich, die vorab überwiesenen 10,90 CHF. Für diesen Preis bekommt man bei den traditionellen Lieferadressen, je nach Größe mehrere Pakete.

     Beispiel mit einem Einkauf von 400 €

    • Die Anbieter erwarten keine Vorauszahlung.
    • Zollfreigrenze von 300 CHF ist überschritten, dem Zoll müssen also 30,49 CHF bezahlt werden. Sonst gibt es ja auch keine Ausfuhrbescheinigung.
    • Läuft alles glatt bietet der Anbieter eine Mehrwertsteuerrückerstattung von 36,25 CHF
      (Stand 11.9.2015 verweigert der deutsche Zoll die Ausfuhr in die Schweiz zu bescheinigen, siehe: Keine Mehrwertsteuerrückerstattung am Zoll bei online-Einkäufen) Aktualisiert: Seit dem 14. Oktober 2015 stempelt der Zoll wieder wie gewohnt.
    • Gesamtkosten also 394,24 CHF oder 394,24 Euro schreibt ein Anbieter (wieder müsste erfragt werden, welcher Kurs gegebenfalls gilt)
    • Laut Anbieter würde das Paket bei einer traditionellen Lieferadresse mindestens 434,40 € kosten. Denn da koste es ja bei Abholung immer und sei somit teurer.
    • Klappt die Mehrwertsteuerrückerstattung nicht, dann kostet das Paket mit 400 € zusätzlich zu den Zollkosten, dort nachher auch die Nachzahlung von  11,90 CHF.
    • Für diesen Preis bekommt man bei den traditionellen Lieferadressen, je nach Größe mehrere Pakete.

    Regeln bei Anbietern nach Warenwert

    • Bestellungen bei solchen Anbietern sind nur über den Anbieter möglich, es muss eine E-Mail-Adresse des Anbieters genutzt werden. Weder der eigene Name noch die eigene Adresse sollen dem Verkäufer mitgeteilt werden.
    • Bestellungen sind nur mit Vorkasse möglich, weder auf Rechnung noch per Nachnahme nimmt der Anbieter an.
    • Auch bei diesen Anbietern muss sich der Kunde selbst davon überzeugen, ob der Verkäufer überhaupt eine Mehrwertsteuerrückerstattung anbietet. Denn wenn es beispielsweise ein privater Verkauf ist, dann gibt es keine Erstattung.
    • Falls die Bestellung nicht wie vom Anbieter gefordert verpackt ist, nimmt dieser sie nicht an.
    • Pakete brauchen bei diesen Anbietern 2 Tage Verarbeitungszeit, dauern also immer länger, als bei einer traditionellen Lieferadresse.
    • Bei Bestellungen unter 60 € muss immer vorab an den Anbieter eine Gebühr bezahlt werden.
    • Der Kunde steht trotzdem am Zoll und muss das Ausfuhrdokument abstempeln lassen.

    Lieferadressen sind nicht kostenlos

    Kostenlos ist also kein Anbieter, auch nicht die, die nach Warenwert abrechnen. Welcher Anbieter günstiger ist, hängt weiterhin von der Sendung ab.

    Kunden, die bei jeder Sendung genau recherchieren und eine Kombination aus mehreren Lieferadressenanbietern nutzen, kommen sicher auf den günstigsten Preis. Dafür müssen sie eben selbst vor jeder Bestellung prüfen, welches, voraussichtlich die günstigste Version ist und dementsprechend mal bei diesem, mal bei jenem Anbieter bestellen.

    Viele Kunden wollen jedoch nicht vor jeder Bestellung, den aktuellen Stand der Preise mehrerer Anbieter prüfen. Sie entscheiden sich nach einigen Tests für einen Anbieter, selbst wenn sie mal bei einer Sendung woanders zwei, drei Euro gespart hätten.

    Selbst entscheiden

    Wir vom miradlo Versanddepot wollen ein insgesamt so kundenfreundliches und nachvollziehbares Angebotspaket bieten, wie möglich. Wir freuen uns, wenn wir damit manche Kunden gewinnen können. Wir können und wollen jedoch nicht für jeden Fall mit dem günstigsten Preis aller Anbieter werben.